Die Beschäftigung bei einem Familienunternehmen ist für Angehörige des Hauptgesellschafters solange sozialversicherungspflichtig, bis ihre Beteiligung die Sperrminorität erreicht oder überschreitet. Im Falle einer GmbH entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass die Beteiligung der Ehefrau in Höhe von 10 % für eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit nicht ausreichend ist. Aufgrund der geringen Kapitalbeteiligung muss auch bei Familienunternehmen von einer unselbstständigen Beschäftigung ausgegangen werden, wenngleich die Weisungsbefugnis im Familienbetrieb eher untergeordnete Bedeutung hat.