Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer sich eine Pensionszusage nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof nun dahingehend ergänzt, dass dies nicht nur für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft gilt, sondern auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.