Damit Verluste aus einem privaten Darlehen steuerlich abziehbar sind, muss der teilweise oder vollständige Ausfall der Darlehensforderung feststehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht dazu in der Regel noch nicht aus. Erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens steht der Darlehensausfall fest. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs kann der Verlust jedoch ausnahmsweise schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen, wenn bereits dann objektiv nicht mehr mit einer Rückzahlung zu rechnen ist. Das ist beispielsweis der Fall, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit anzeigt.