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Gebühren für verbindliche Auskünfte zulässig

Der Bundesfinanzhof hält die Gebühr für eine verbindliche Auskunft nicht für verfassungswidrig.

Seit 2006 gibt es die Möglichkeit, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu diffizilen Steuerfragen zu beantragen, und fast zeitgleich wurde auch eine Gebührenpflicht für solch eine verbindliche Auskunft eingeführt. Die Gebühr richtet sich dabei entweder nach dem Gegenstandswert, also der Höhe der durch die Auskunft in Frage stehenden Steuern, oder nach dem Zeitaufwand, wenn sich der Gegenstandswert nicht vernünftig ermitteln lässt.

Nach dem Gesetz beträgt der Gegenstandswert mindestens 5.000 Euro, was einer Gebühr von 121 Euro entspricht. Das ist noch ein überschaubarer Betrag, doch bei hohen Gegenstandswerten, die zum Beispiel oft bei Fragen zur Umwandlung oder Umstrukturierung von Unternehmen vorliegen, können für die Auskunft horrende Gebühren anfallen: Bis zu 91.456 Euro darf der Fiskus verlangen, wenn der Gegenstandswert bei 30 Millionen Euro oder mehr liegt. Auch bei der Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand bedient sich der Staat großzügig, denn hier liegt die Gebühr für die Auskunft des Finanzamts noch über der maximalen Zeitgebühr der Steuerberater.

Kein Wunder also, dass die Gebühr bei Steuerzahlern und Beratern angesichts des unüberschaubaren Steuerrechts gleichermaßen auf großen Widerstand trifft. Dennoch haben die Finanzgerichte wiederholt die Rechtmäßigkeit der Gebühr bestätigt. Nun hat sich erstmals auch der Bundesfinanzhof mit der Verfassungsmäßigkeit der Gebühr auseinandergesetzt und ist zu demselben Ergebnis gelangt: Die Gebühr diene schließlich nicht nur der Kompensation des notwendigen Verwaltungsaufwands, sondern ebenso der Abschöpfung des mit der verbindlichen Auskunft verbundenen Sondervorteils der Bindungswirkung.

Auch die Einwände, der Staat als Gesetzgeber sei selbst für das komplizierte und unsystematische Steuerrecht verantwortlich und die Finanzverwaltung profitiere von der verbindlichen Auskunft, weil sie dadurch später bei der Veranlagung Aufwand einspart, konnten den Bundesfinanzhof nicht überzeugen. Dennoch ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich auch das Bundesverfassungsgericht noch mit der Gebühr wird befassen müssen.

Einstweilen bleibt den Steuerzahlern jedoch nichts anderes übrig, als in den sauren Gebührenapfel zu beißen. Lediglich für kleinere Zweifelsfragen ist Erleichterung in Sicht: Dank des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sollen verbindliche Auskünfte des Finanzamts künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig sein.

Zwar haben die Bundesländer, unter deren Verantwortung die Finanzämter stehen, ihren Widerstand gegen diese Bagatellgrenze signalisiert, doch noch besteht Hoffnung, dass es bei dieser Änderung bleibt. In weniger dringenden Fällen kann es sich daher also lohnen, bis zur Verabschiedung und Verkündung des Gesetzes zu warten, denn die Bagatellgrenze, so sie denn im Gesetz bleibt, gilt dann, wenn der Antrag auf eine verbindliche Auskunft nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

 
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