Schulgelder können innerhalb gewisser Grenzen als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Privatschule in einem Mitgliedstaat der EU liegt. Weil die Schweiz aber weder EU-Mitglied noch dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, sieht das Baden-Württemberger Finanzgericht keinen Grund, warum Schulgeld für eine Schweizer Privatschule steuerlich abzugsfähig sein sollte.