Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist immer eine Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. In die Prognoserechnung können aber auch später eintretende Ereignisse oder Tatsachen einbezogen werden, insbesondere Veränderungen, die vom Eigentürmer in Reaktion auf hohe Werbungskostenüberschüsse vorgenommen werden, und die zu einer künftigen Verbesserung der Einnahmensituation führen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden, der die Prognoserechnung des Finanzamts für unzutreffend hielt.