Prozesskosten sind als Folgekosten einkommensteuerlich so zu behandeln wie die Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Fallen daher Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer günstigeren Gestaltung des Finanzierungskonzepts für eine vermietete Immobilie an, sind sie wie die Darlehenszinsen als Werbungskosten abziehbar.