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Erbschaft und Schenkung

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Das Finanzamt muss eine Forderung des Erben gegen den Erblasser nur dann als Nachlassverbindlichkeit akzeptieren, wenn der Erblasser durch die Forderung tatsächlich wirtschaftlich belastet war.
Nach dem der Streit um das Jahressteuergesetz 2013 zwischen Regierung und Opposition Mitte Dezember im Eklat geendet ist, ist die Zukunft des Gesetzes unsicherer denn je.
Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die Einkommensteuer des Todesjahrs ebenfalls eine Nachlassverbindlichkeit ist.
Entsprechend dem Rekordtief bei den Zinsen fällt auch der Basiszins für die Bewertung des Betriebsvermögens in diesem Jahr noch einmal deutlich niedriger aus als im Vorjahr.
Wegen der Zweifel des Bundesfinanzhofs an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer ergehen neue Erbschaftsteuerbescheide nur noch vorläufig, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung und lässt jetzt auch die Einkommensteuerschuld aus dem Todesjahr des Erblasser zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu.
Ein reines Wohnrecht im Familienheim ist im Gegensatz zur Immobilie selbst nicht begünstigt und damit auch nicht erbschaftsteuerfrei.
Der Bundesfinanzhof hält das aktuelle Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig, weil die darin enthaltenen Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht gerechtfertigt seien.
Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen wird anders bewertet, wenn der Beschenkte an einen geplanten Verkauf der Anteile durch den Schenker gebunden ist.
Die Schenkung von Bargeld in beliebiger Höhe über einen GmbH-Mantel soll bald nicht mehr steuerfrei möglich sein.
 

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