Wenn das Finanzamt eine Organgesellschaft für die Körperschaftsteuerschulden des Organträgers in Haftung nehmen will, fallen die von der Organgesellschaft getragenen Beträge nicht unter das Abzugsverbot für die Körperschaftsteuer. Stattdessen sind die Zahlungen nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung. So oder so sind die Zahlungen der Organgesellschaft also nicht steuermindernd abziehbar.