Ein Mietvertrag muss aus sich heraus verständlich sein. Häufig wird der Fehler gemacht, dass Verträgen Anlagen beigefügt sind, auf die im Vertrag kein Bezug genommen wurde. Bei einem Mietvertrag muss sich aus dem Vertrag ergeben, was vermietet worden ist. Es reicht nicht aus, dass der Vertrag auf einen Grundrissplan verweist. Es muss vielmehr in dem Vertrag festgelegt werden, dass der Grundrissplan Vertragsbestandteil ist. Bei einem zu errichtenden Gebäude sollte in dem Vertrag festgelegt werden, innerhalb welcher Größenordnung Abweichungen in der Raumgröße noch als vertragsgerecht gelten. Genauso wichtig ist es, dass sich die genaue Miethöhe aus dem Vertrag ergibt und nicht auf Berechnungen in einer Anlage verwiesen wird.
Außerdem sollte jede Seite eines Mietvertrages mit einer Seitenzahl versehen sein, die Paragraphen des Vertrages sollten fortlaufend nummeriert sein, die Seiten sollten von den Vertragschließenden abgezeichnet werden, um zu verhindern, dass später eine andere Seite, die nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, untergeschoben wird. Schließt eine GmbH einen Vertrag, so sollte sich aus dem Vertrag die Vertretungsberechtigung der für die GmbH handelnden Person ergeben, um einen späteren Streit über die Gültigkeit des Vertrages auszuschließen. Eine Hausordnung sollte von den Mietvertragsparteien gesondert unterschrieben werden.