Auch ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann noch geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass die zur Änderung führende Tatsache erst später bekannt wurde. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine fehlende Eingabe in einer elektronischen Steuererklärung mit ELSTER durchaus ein grobes Verschulden sein kann und nicht nur ein reiner Eingabefehler. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass ELSTER keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärung liefert, sondern nur die Werte ausgibt, die der Steuerzahler erfasst hat.