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Chirurgische Hornhautkorrektur als außergewöhnliche Belastung

Da eine chirurgische Hornhautkorrektur in der Regel nicht zwingend notwendig ist, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Eine chirurgische Hornhautkorrektur ist gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zwangsläufig erforderlich. Damit die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ist eine ausdrückliche medizinische Indikation notwendig. Und eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Korrektur der Sehschwäche oder der durch sie ausgelösten mittelbaren Folgen durch Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen ist, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung entbehrlich macht, ist hier einschränkend auszulegen.

 
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