Verkauft eine Personengesellschaft einen verlustbehafteten Teilbetrieb, dann verliert der Gewerbebetrieb einen Teil seiner Unternehmensidentität. In der Folge können die Verluste aus dem veräußerten Teilbetrieb für die Gewerbesteuer nicht mit späteren Gewinnen aus dem verbliebenen Unternehmen verrechnet werden. Problematisch an dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist vor allem die nun notwendige teilbetriebsbezogene Prüfung der Erträge und Verluste. In der Praxis ergeben sich daraus erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Außerdem ist unklar, ob dieses Prinzip auf Kapitalgesellschaften übertragbar ist - sowohl für eine Übertragbarkeit als auch dagegen gibt es gewichtige Argumente.