E-Mail 0371 432000 Anfahrt Kanzlei

Selbständige und Unternehmer

Anfang | << | 42 43 44 45 46 [47] 48 49 50 51 52 | >> | Ende

Bei einem Rechungsbetrag von mehr als 150 Euro muss die Bewirtungsrechnung zwingend auch den Namen des bewirtenden Steuerzahlers enthalten.
Auch für eine Schiffsreise mit dem Charakter eines Publicity-Events für zahlreiche Geschäftspartner sind die Kosten für Reise und Bewirtung nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Obwohl es für Einnahme-Überschuss-Rechner keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten gibt, müssen bargeldintensive Betriebe einigermaßen detaillierte Kassenaufzeichnungen führen, wenn sie keine Steuerschätzung riskieren wollen.
Auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben setzt der Nachweis der Investitionsabsicht nicht zwingend eine verbindliche Bestellung voraus.
Eine Mini-Unternehmensteuerreform mit einem höheren Verlustrücktrag und Vereinfachungen bei der steuerlichen Organschaft sind für das Jahr 2014 in Vorbereitung.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass nur reine Luftfahrtunternehmen Anspruch auf die Mineralölsteuerbefreiung für Flugzeugtreibstoff haben.
Noch in diesem Jahr sollen die Erleichterungen bei den Bilanzregeln für Kleinstkapitalgesellschaften umgesetzt werden.
Selbst wenn die steuerrechtlichen Vorschriften höhere Rückstellungen zulassen würden, sind auch für die steuerrechtliche Bewertung die handelsrechtlichen Rückstellungsbeträge maßgeblich.
Ab dem Jahr 2014 soll das steuerliche Reisekostenrecht in einigen Punkten vereinfacht und an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst werden.
Die anteilige Miete für Küche, Bad und andere gemischt genutzte Räume lässt sich nicht als Teil der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.
 

Footerlogo - Mesch Consulting

 Kaßbergstr. 32
 09112 Chemnitz

 +49 371 432000
 +49 371 4320033

 kanzlei@mesch-consulting.de
 www.mesch-consulting.de