Hat der Lieferant den vorgeschriebenen Buch- und Belegnachweis bei einer Ausfuhrlieferung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vollständig erbracht, besteht grundsätzlich auch dann ein Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung, wenn die vom Kunden angegebene UStIdNr während der Abwicklung des Geschäfts ungültig geworden ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sieht allenfalls dann eine Pflicht des Lieferanten, die Angaben des Empfängers während der Abwicklung des Geschäfts erneut zu überprüfen, wenn der Abnehmer viel Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Bei einem Zeitraum von neun Tagen zwischen Vertragsschluss und Lieferung kann davon aber noch nicht ausgegangen werden. Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.