Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn nicht der Lieferant oder Leistungserbringer, sondern der Empfänger eine Rechnung über die Lieferung oder Leistung ausstellt. Wer daher zulässt oder daran mitwirkt, dass ein Dritter Scheingutschriften an ihn ausstellt, die die Gefahr begründen, dass der Aussteller den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften geltend macht, haftet auch für die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer. Auch wenn der Gutschriftempfänger selbst nicht die falschen Umsätze bescheinigt hat, ist er nach dem Gesetz der Schuldner der Umsatzsteuer, meint das Finanzgericht München.